Waldorfschulverein Saar-Pfalz e.V.
Satzung 2013

PRÄAMBEL

Die Waldorfschule erfüllt einen Bildungs- und Erziehungsauftrag im Rahmen der Waldorfpädagogik. Die Existenz der Einrichtung hängt in hohem Maße davon ab, dass Menschen den stetigen Willen zu einer intensiven Zusammenarbeit über Jahre hin aufbringen und vielfältige Aufgaben im Schulleben übernehmen. Das verantwortliche und verbindliche

Zusammenwirken von Eltern und Lehrern in den verschiedenen Gremien bildet den wirtschaftlichen, finanziellen und rechtlichen Rahmen der Schule.

Die Beiträge der Mitglieder des Vereins dienen der Gesamtfinanzierung der Bildungs- und Kulturaufgabe Waldorfpädagogik.

Die Ziele und Zwecke des Vereins können nur verwirklicht werden, wenn sie von den Vereinsmitgliedern mitgetragen werden. Dies erfordert neben der Pflicht zur finanziellen Unterstützung des Vereins auch die tatkräftige, ideelle Förderung der Vereinsziele.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Geschäftsjahr
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Beginn der Mitgliedschaft
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
§ 8 Ausschluss/Kündigung
§ 9 Einnahmen
§10 Vereinsorgane
§11 Mitgliederversammlung
§12 Vorstand
§13 Vorstandswahlen
§14 Aufwendungsersatz für Vorstandsmitglieder
§15 Schulleitung und Leitung der Kindertagesstätte
§16 Schulführung
§17 Kollegium
§18 Elternvertreterkonferenz und Kindergarten-Krippenbeirat
§19 Schülerbeirat
§20 Geschäftsführer
§21 Kassenprüfer
§22 Schul-, Hort-, Kindergarten- und Krippenordnung
§23 Satzungsänderung
§24 Auflösung und Zweckänderung
§25 Datenschutz
§26 Schlussbestimmungen
§27 Salvatorische Klausel

§1 Name und Sitz des Vereins

1.1 Der Verein führt den Namen „Waldorfschulverein Saar-Pfalz e. V.“. Er hat seinen Sitz in Bexbach und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Homburg/Saar eingetragen.

§2 Zweck des Vereins

2.1 Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung sowie die Beschaffung von Mitteln für die Förderung der Wissenschaft und Forschung. Aufgabe des Vereins ist weiterhin die Umsetzung der in der Präambel beschriebenen Zwecke in Form von besonderen kulturellen Veranstaltungen in den Einrichtungen des Vereins.

2.2 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterhaltung der Freien Waldorfschule Saar-Pfalz sowie ihrer Einrichtungen, die den gleichen pädagogischen Zielen dienen, wie Kindergarten, Krippen und Hort, auf der Grundlage der Pädagogik Rudolf Steiners im Sinne eines freien öffentlichen Schullebens. Der Verein fördert sie ideell und wirtschaftlich und vertritt sie rechtlich. Die Einrichtungen des Vereins sind konfessionell unabhängig und allen Kreisen der Bevölkerung zugänglich, unabhängig von sozialer und ethnischer Herkunft und Glaubensrichtung.

2.3 Bezüglich der Förderung der Wissenschaft und Forschung wird der Satzungszweck insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Spendenmitteln für wissenschaftliche Aufgaben und Forschungsaufgaben des Bundes der Freien Waldorfschulen e.V. oder ihm verbundener Einrichtungen, insbesondere für die Finanzierung der Lehrerausbildung für Waldorfschulen.

§3 Gemeinnützigkeit

3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

3.2 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und können geleistete Beiträge und sonstige Zuwendungen nicht zurückfordern.

3.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.4 Das Vorstandsamt kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlichgegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine Aufwandsentschädigung trifft die Mitgliederversammlung.

§4 Geschäftsjahr

4.1 Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

§5 Mitgliedschaft

5.1 Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.

5.2 Ordentliche Mitglieder können sein:

  • Eltern bzw. Erziehungsberechtigte der Schüler, Kindergarten- und Krippenkinder und volljährige Schüler,
  • Lehrer bzw. Erzieher und
  • Mitarbeiter des Vereins

5.3 Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins ideell und finanziell unterstützen wollen. Über ihre Mitgliedschaft entscheidet auf deren schriftlichen Antrag der Vorstand. Eine entsprechende Regelung findet sich in der Vereinsordnung.

§6 Beginn der Mitgliedschaft

6.1 Die ordentlichen und fördernden Mitglieder können ihre Mitgliedschaft durch einen schriftlichen Antrag an den Vorstand beantragen.

6.2 Die Mitgliedschaft beginnt, sobald der Vorstand dem Antrag zugestimmt hat.

§7 Ende der Mitgliedschaft

7.1 Eine Austrittserklärung muss spätestens vier Wochen zum Monatsende schriftlich an den Vorstand erfolgen.

7.2 Im Übrigen erlischt die Mitgliedschaft natürlicher Personen durch Tod, die Mitgliedschaft juristischer Personen durch deren Auflösung.

§8 Ausschluss/Kündigung

8.1 Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied schuldhaft grobe Verstöße gegen die Satzung und die Ordnungen des Vereins begeht, in grober Weise den Interessen des Vereins, seinem Zweck und seinen Zielen zuwiderhandelt oder trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.

8.2 Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.

8.3 Der Ausschluss hat nicht zwingend zur Folge, dass auch der mit dem Mitglied geschlossene Schulvertrag beendet wird.

§9 Einnahmen

9.1 Der Verein erhält die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben durch:

  • Beiträge der fördernden Mitglieder
  • Spenden und Darlehen
  • Fördergelder des Fördervereins

9.2 Die Höhe des Mindestbeitrags für fördernde Mitglieder beschließt der Vorstand. Die Mitgliedschaft der ordentlichen Mitglieder ist beitragsfrei. Die Elternbeiträge fließen an den Förderverein. Die Höhe wird in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt.

9.3 Für besondere Maßnahmen des Vereins können von den Mitgliedern Umlagen erhoben werden. Der Beschluss zur Erhebung einer Umlage wird in der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder getroffen.

§10 Vereinsorgane

10.1 Vereinsorgane sind:

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand bilden gemeinsam die
  • Schulleitung Schulführung
  • Leitung der Kindertagesstätte
  • Kollegium
  • Elternvertreterkonferenz und Kindergarten-Krippenbeirat
  • Schülerbeirat

10.2 Jedes Organ gibt sich eine Geschäftsordnung, soweit diese nicht durch die Satzung geregelt wird.

10.3 Die Geschäftsordnungen von Kollegium, Elternvertreterkonferenz, Kindergarten-Krippenbeirat, und Schülerbeirat bedürfen der Zustimmung der Schulführung.

10.4 Über die Vereinsorgane hinaus sind im Einvernehmen mit der Schulführung Delegationen und Arbeitskreise entsprechend dem Bedarf und Interesse des Vereins zu bilden.

§11 Mitgliederversammlung

11.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

11.2 Sie wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

11.3 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt durch zwei vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Sie muss spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekanntgegeben sein. Es ist zugleich mitzuteilen, dass der vollständige Jahresabschluss und der vollständige Haushaltsplan von denMitgliedern in der Schulverwaltung jeweils eingesehen werden kann.

11.4 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 20% der Vereinsmitglieder unter schriftlicher Angabe des Zwecks und der Gründe dies vom Vorstand verlangt. Der Geschäftsführer bzw. die Mitarbeiter der Verwaltung unterstützen die antragstellende Gruppe bei der Ermittlung der Zahl der Vereinsmitglieder und bei der ordnungsgemäßen Einladung.

11.5 Jedes Mitglied und Organ kann Anträge zu einer Mitgliederversammlung stellen. Anträge müssen spätestens 7 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich bekannt gegeben werden. Ist der Vorstand mit der Aufnahme des Antrags nicht einverstanden, so entscheidet die Mitgliederversammlung über die Aufnahme in die Tagesordnung. Für die Aufnahme ist die Zustimmung von drei Viertel aller anwesenden Mitglieder erforderlich.

11.6 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme der Jahresberichte der Vereinsorgane, Arbeitskreise und der Kassenprüfer
  • Feststellung des Jahresabschlusses
  • Entlastung des Vorstands
  • Wahl des Vorstands
  • Wahl von zwei Rechnungsprüfern
  • Genehmigung des Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr
  • Genehmigung der Beitragsordnung

11.7 Der Versammlungsleiter schlägt einen Protokollführer und zwei Stimmauszähler zur Wahl vor. Der Protokollführer und die Stimmauszähler werden von der Mitgliederversammlung per Handzeichen mit einfacher Mehrheit gewählt.

11.8 Über die Mitgliederversammlung ist eine Anwesenheitsliste und ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen nach der Mitgliederversammlung durch Aushang an der Schule zu veröffentlichen. Einwände gegen das Protokoll sind spätestens vier Wochen nach der Veröffentlichung gegenüber dem Vorstand geltend zu machen.

11.9 Jedes anwesende Vereinsmitglied verfügt über eine Stimme.

11.10 Abstimmungen und Wahlen erfolgen auf Antrag geheim.

11.11 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit, zur Satzungsänderung eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§12 Vorstand

12.1 Die Aufgabe des Vorstands sind die Geschäftsführung des Vereins sowie die Verwaltung der Vereinsmittel. Der Vorstand ist dabei der Mitgliederversammlung verantwortlich und an ihre Beschlüsse gebunden.

12.2 Der Vorstand besteht aus mindestens vier und maximal sieben Mitgliedern. Jeweils mindestens zwei Mitglieder müssen Lehrer oder Erzieher, mindestens zwei Elternteil sein.

12.3 Der Vorstand kann Beisitzer zu seiner ständigen Unterstützung berufen. Die Beisitzer nehmen beratend an den Vorstandssitzungen teil, sie sind nicht stimmberechtigt. Die Beisitzer werden vom neu gewählten Vorstand per Aushang an der Schule innerhalb von 14 Tagen nach der Wahl des Vorstandes benannt und vorgestellt. Scheidet während der Amtsdauer des Vorstands ein Beisitzer aus, so kann der Vorstand an dessen Stelle für den Rest der Amtszeit einen neuen Beisitzer berufen und per Aushang an der Schule dies bekannt geben.

12.4 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.Er bleibt auch nach Ablauf einer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.

12.5 Scheidet während der Amtsdauer des Vorstands eines seiner Mitglieder aus, so kann der Vorstand an dessen Stelle ein neues Mitglied berufen. Dies bedarf der Bestätigung in der nächsten Mitgliederversammlung. Die Wahl gilt dann für den Rest der Amtszeit.

12.6 Unverzüglich nach seiner Bestellung bestimmt der Vorstand drei seiner Mitglieder als vertretungsberechtigt im Sinne von § 26 BGB und zur Eintragung als solche im Vereinsregister. Je zwei von Ihnen vertreten den Verein im Sinne von § 26 BGB.

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Der Vorstand regelt die Zuständigkeiten und seine Arbeitsweise in einer Geschäftsordnung.

§13 Vorstandswahlen

13.1 Im Vorfeld der Wahl bildet sich eine Wahlfindungskommission, bestehend aus jeweils mindestens einem Mitglied der Schulleitung, des Kollegiums und der Elternvertreterkonferenz, die jeweils von den entsprechenden Gremien entsandt werden. Die Wahlfindungskommission sammelt Vorschläge für Kandidaturen und sucht Kandidaten. Die Kandidatensuche wird ausgeschrieben. Jedes Vereinsmitglied kann kandidieren und seine Kandidatur einreichen. Kandidaturen müssen der Wahlfindungskommission spätestens eine Woche vor der Wahl vorliegen. Die Kandidaten stellen sich vor der Wahl schriftlich und am Abend der Wahl mündlich der Mitgliederversammlung vor.

13.2 Die für den Vorstand kandidierenden Mitglieder stellen sich der Mitgliederversammlung zur Wahl. Gewählt sind jeweils die zwei Lehrer/Erzieher und Elternteile, die die meisten Stimmen, mindestens aber 50% auf sich vereinigen konnten. Die restlichen Sitze werden nach Stimmenmehrheit vergeben. Gewählt sind im ersten Wahlgang nur die Kandidaten, die mehr als 50% der Stimmen erhalten haben. Sollte durch diese Bestimmung die erforderliche Mindestanzahl an Vorstandsmitgliedern in vorher beschriebener Relation nicht erreicht werden, so werden die übrigen Positionen in einem zweiten Wahlgang nach einfacher Mehrheit besetzt.

13.3 Die Bestellung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder kann vor Ablauf der Wahlperiode von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit widerrufen werden.

Bis zur Neuwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder muss der alte Vorstand im Amt bleiben oder ein kommissarischer Vorstand bestellt werden. Nach sechs Wochen muss eine Neuwahl stattfinden.

§14 Aufwendungsersatz für Vorstandsmitglieder

14.1 Jedes Vorstandsmitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner nachgewiesenen Aufwendungen für eigene Auslagen, die im Rahmen der Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

14.2 Hierbei sind grundsätzlich die steuerlichen Vorgaben zu Höhe und Anlass bei Fahrt- und Reisekosten zu beachten, auch begrenzt auf die aktuellen steuerlichen Pauschal- und Höchstbeträge.

14.3 Ansprüche können im Jahr der Entstehung geltend gemacht werden, solange im Einzelfall nichts anderes vereinbart worden ist.

§15 Schulleitung und Leitung der Kindertagesstätten

15.1 Die Schulleitung wird in einer Versammlung aller pädagogischen Mitarbeiter, des Vorstandes, der Delegationen und Vertretern der Elternvertreterkonferenz gewählt.

Weiteres regelt die Geschäftsordnung.

15.2 Die Zusammensetzung und Wahl der Leitung der Kindertagesstätte wird in der Geschäftsordnung dieses Gremiums geregelt.

15.3 Die Schulleitung führt den pädagogischen Bereich von Schule, die Kindertagesstättenleitung führt den pädagogischen Bereich von Kindergarten, Hort und Krippe im Sinne der Waldorfpädagogik. Pädagogische Entscheidungen außerhalb des angesetzten Lehrmitteletats bedürfen hinsichtlich der Kosten der Zustimmung des Vorstandes.

15.4 Die jeweilige Leitung schlägt dem Vorstand Schüler bzw. Kindergarten- und Krippenkinder zur Aufnahme vor. Die formelle Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

§16 Kollegium

16.1 Dem Kollegium des Vereins gehören alle pädagogischen Mitarbeiter der Schule, des Kindergartens, der Krippe und des Hortes (Lehrer, Erzieher) an.

16.2 Das Kollegium gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Mitgliedschaft und Zugehörigkeit zu den Konferenzen sowie deren Zuständigkeit und die Wahlverfahren innerhalb des Kollegiums geregelt sind.

§17 Schulführung

17.1 Die Schulführung bildet sich aus den Mitgliedern des Vorstandes und der Schulleitung.

Weiteres regelt die Geschäftsordnung.

§18 Elternvertreterkonferenz und Kindergarten-Krippenbeirat

18.1 Die Elternvertreterkonferenz und der Kindergarten-Krippenbeirat setzen sich für die Interessen der Eltern ein. Sie haben das Recht eigene Anliegen dem Vorstand oder der Schulleitung vorzutragen oder zu einer Aussprache zu bitten. Bildung, Zusammensetzung und Aufgabenstellung regeln die Geschäftsordnungen der Organe.

§19 Schülerbeirat

19.1 Der Schülerbeirat setzt sich für die Interessen der Schüler ein. Er hat das Recht eigene Anliegen dem Vorstand, die Elternvertreterkonferenz oder der Schulleitung vorzutragen oder um Aussprache zu bitten.

§20 Geschäftsführer

20.1 Der Vorstand bestellt und entlässt einen hauptamtlichen Geschäftsführer und stattet ihn mit den für seine Tätigkeit erforderlichen Vollmachten aus.

20.2 Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte der Einrichtungen des Vereins. Insoweit ist er verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes.

Die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse des Geschäftsführers sind umfassend und eindeutig in einer Arbeitsplatzbeschreibung vom Vorstand zu formulieren.

20.3 Der Geschäftsführer wird in der Regel zu den Vorstandssitzungen und zu den Konferenzen der Einrichtungen eingeladen

§21 Kassenprüfer

21.1 Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer und einen Stellvertreter für die Dauer von 3 Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.

21.2 Zum Kassenprüfer kann nur gewählt werden, wer kein Amt im Vorstand ausübt.

21.3 Die Kassenprüfer haben die Haushaltsführung des Vorstandes zu überprüfen und der Mitgliederversammlung über das Prüfungsergebnis zu berichten, bevor über die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes abgestimmt wird.

Der Prüfungsbericht muss schriftlich vorliegen und von allen Prüfern unterzeichnet sein.

21.4 Die Kassenprüfer haben das Recht, alle Beschlüsse der Organe und alle sonstigen Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Prüfungstätigkeit benötigen, einzusehen. Im Falle einer ernsthaften Behinderung ihrer Tätigkeit können sie die Prüfung abbrechen.

21.5 Die Kassenprüfer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Einzelnen Vereinsmitgliedern dürfen sie außerhalb der Mitgliederversammlung keine Auskunft geben.

21.6 Die Prüfungsergebnisse sind mit dem Vorstand in einer Schlussbesprechung zu erörtern.

§22 Schul-, Hort-, Kindergarten- und Krippenordnung

22.1 Vorstand, Kollegium und Elternvertreterkonferenz erarbeiten und verabschieden unter beratender Beteiligung des Schülerbeirates eine Schul- und Hortordnung.

22.2 Ebenso erarbeiten und verabschieden Vorstand, Kollegium und Kindergarten-Krippenbeirat eine Kindergarten- und Krippenordnung.

22.3 Schul-, Hort-, Kindergarten- und Krippenordnung werden den Erziehungsberechtigten bei Aufnahme des Kindes ausgehändigt.

§23 Satzungsänderung

23.1 Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagungsordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der vorgesehene neue Satzungstext der Einladung beigefügt war.

23.2 Zur Satzungsänderung ist die Zustimmung von mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§24 Auflösung und Zweckänderung

24.1 Ein Beschluss über eine Änderung des Satzungszweckes oder die Auflösung des Vereins kann nur nach Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mind. die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zur Änderung des Vereinszwecks bzw. zur Auflösung des Vereins ist eine Zustimmung von mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

24.2 Ist die erforderliche Zahl von Mitgliedern nicht anwesend, so ist erneut zu einer Mitgliederversammlung einzuladen. Diese zweite Versammlung kann frühestens zum 10. Tag oder muss spätestens zum 30. Tag nach der ersten Mitgliederversammlung einberufen werden.

24.3 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bund der Freien Waldorfschulen e.V. in Stuttgart, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes Homburg ausgeführt werden.

§25 Datenschutz

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein folgende Daten: Adresse, Alter, Geburtsdatum, Familienstand, Beruf und Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem bestehenden vereinseigenen EDV-System gespeichert. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden, insbesondere zur Mitgliederverwaltung und Durchführung des Schul-, Kindergarten-, Krippen- bzw. Hortbetriebs.

Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme und unerlaubter Nutzung durch Dritte geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z. B. Speicherung von Telefon- und E-Mail-Adresse einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, anderen Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

Beim Vereinsaustritt werden Name, Adressdaten, Geburtsjahr und weitere bekannte persönliche Daten des Mitglieds aus der Mitgliederverwaltung mit Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, sind entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufzubewahren.

§26 Salvatorische Klausel

26.1 Sollten Teile dieser Satzung rechtsunwirksam sein, hat dies keine Auswirkung auf die übrigen Bestandteile dieser Satzung. Die Bestimmungen bleiben weiterhin gültig.

26.2 Rechtsunwirksame Bestimmungen sind ihrem Sinn nach entsprechend auszulegen. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder von einer Verwaltungsbehörde verlangt werden und die Grundsätze dieser Satzung nicht berühren, allein zu beschließen und durchzuführen. Diese Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern spätestens bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

§27 Schlussbestimmungen

27.1 Die Schulführung überprüft die Satzung alle fünf Jahre auf Aktualität. Bei Bedarf erarbeitet sie einen Vorschlag zur Satzungsänderung und unterbreitet diesen zur Abstimmung der Mitgliederversammlung.

27.2 Soweit in dieser Satzung von Lehrern, Schülern usw. gesprochen wird, ist immer sowohl die weibliche als auch die männliche Form gemeint.

27.3 Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 11.06.2013 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft. Die frühere Satzung tritt außer Kraft.